Größe Kanzleischild
Vorschriften für die Kanzleischild-Größe
Anwaltliches Werberecht erlaubt bekanntlich nur dann die Werbung,
soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.
Ob ein Werbeträger "sachlich" i.S.d. § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ist,
hängt dabei entscheidend von dem Inhalt der Werbebotschaft,
also von dem Kanzleischild-Druck ab.
Die Form, also Kanzleischild Größe und Material sind dabei eher nebensachlich.
So könnte sogar eine um den Gartenzaun des Kanzleisitzes umspannte Bandenwerbung
oder die Nutzung von Straßenbahnen und Bussen als Werbeträger
nicht nur deshalb als "unsachlich" bewertet werden, dass die Werbefläche sehr groß ist
(vgl. hierzu den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.2004 - 1 BvR 981/00 - AnwBl.
2005, 68 zur Nutzung einer Straßenbahn durch eine Steuerberatungsgesellschaft).
Eine der Form nach unzulässige Werbung ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen
(Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 43b BRAO, Rn. 24).
Insoweit sind der Größe des Kanzleischildes theoretisch kaum Grenzen gesetzt.
Mann sollte lediglich auf den sachlichen Charakter der Angaben achten, die auf das Kanzleischild gedruckt werden.
Weitere Informationen zum Kanzleimarketing können Sie auch hier nachlesen:
Anwaltswerbung: was ist erlaubt und was ist verboten.
Kanzleischild-Größe mit Vermieter abstimmen
Grundsätzlich gilt: vermietet man die Gewerberäume,
darf der Mieter den Eingang in die Räumlichkeiten eigenmächtig mit seinem Türschild versehen.
Nicht selten werden aber in den Mietverträgen die Vorgaben zu der
Schildgröße, der Gestaltung und dem Schildmaterial festgelegt. Auch können die Vermieter eine
weitgehend einheitliche Gestaltung der Türschilder verlangen.
Daher empfiehlt es sich in der Regel, bevor einen Hersteller mit der Fertigung des Kanzleischildes
zu beauftragen, die Kanzleischild Größe sowie dessen Gestaltung durch den Vermieter genehmigen zu lassen.
Empfehlungen zur Kanzleischild Größe
Zwar gibt es rechtlich gesehen nahezu keine Grenzen für die Kanzleischild Größe,
empfehlen wir Ihnen jedoch, sich an die "klassischen" Schildgrößen zu halten.
Übergroße Schilder könnten aufdringlich wirken und zudem bei der näheren Betrachtung
schwer auffassbar sein. Die zu kleinen Schilder sind dagegen schlecht lesbar und
werden bei einem größeren Abstand nicht wahrgenommen.
Wir herstellen Kanzleischilder in beliebiger individuellen Größe.
Hiermit eine kleine Übersicht der von unseren Kunden beliebtesten Schildgrößen:
Kleine Kanzleischilder
(Breite x Höhe)
15 x 10 cm
20 x 15 cm
21 x 14,8 cm (Schild DIN A5)
25 x 20 cm
25 x 15 cm
25 x 12 cm
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Mittlere Kanzleischilder
(Breite x Höhe)
29,7 x 21 cm (Schild DIN A4)
30 x 25 cm
30 x 21 cm
30 x 20 cm (Klassiker)
30 x 15 cm
30 x 10 cm
35 x 25 cm
35 x 20 cm
35 x 15 cm
42 x 29,7 cm (Schild DIN A3)
40 x 30 cm
40 x 25 cm
40 x 20 cm
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Große Kanzleischilder
(Breite x Höhe)
45 x 30 cm
45 x 20 cm
50 x 35 cm
500x 30 cm
50 x 25 cm
55 x 30 cm
59,4 x 42 cm (Schild DIN A2)
60 x 45 cm
60 x 40 cm
60 x 35 cm
60 x 30 cm
70 x 45 cm
80 x 50 cm
90 x 60 cm
100 x 70 cm
110 x 80 cm
120 x 90 cm
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Weitere Empfehlungen zu den Schildgrößen und Schildformaten können Sie auch hier nachlesen:
Schildgrößen und Schildformate.
>> Kanzleischilder: Beispielfotos
>> Kanzleischild in individueller Größe online gestalten
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